Amtsgericht München: Mobilfunkvertrag mit Handy muss keines bieten

Nach einem rechtskräftigen Urteil kann ein Kunde kein neues Smartphone fordern, nur weil es in seinem Vertrag “mit Handy” steht. Lediglich ein Gerät gegen Zuzahlung kann erwartet werden. (Handy, Internet)
Quelle: Golem

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